Steuerinventar und öffentliches Inventar
In einem Nachlass, in dem das Rohvermögen brutto mindestens CHF 100'000.00 erreichen, verfügt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland grundsätzlich die Aufnahme eines Steuerinventars. Die Erben können innert Monatsfrist auch die Anordnung eines Öffentlichen Inventars oder Erbschaftsinventars verlangen.
Erbschaftsinventar
Ein Erbschaftsinventar wird als Sicherungsinventar unabhängig von der Höhe des Nachlasses verfügt, wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder darunter zu stellen ist, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Ausland), ein Erbe ausdrücklich die Errichtung eines Erbschaftsinventars verlangt, Vater oder Mutter verstorben und unmündige Kinder vorhanden sind, im Testament oder Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist.