Wenn Ihr Kind in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren ist, wird die Geburt automatisch dem zuständigen Zivilstandsamt gemeldet. Bei einer Hausgeburt sind Sie dazu verpflichtet, das Kind innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsortes anzumelden.
Die Gemeinde wird vom zuständigen Zivilstandsamt automatisch informiert. Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Gemeindeschreiberei gerne zur Verfügung.